Stadt Willebadessen – Regeln bei winterlicher Witterung

Vor Beginn der winterlichen Witterung möchte die Stadt Willebadessen auf folgende Regelungen hinweisen:

 

Wer ist zum Räumen und Streuen auf den Gehwegen verpflichtet?

Die Anlieger. Die Winterwartung beinhaltet bei Schnee- und Eisglätte u.a. das Schneeräumen und das Bestreuen der Gehwege. Die von jedem Grundstückseigentümer zu entrichtende Winterdienstgebühr dient dem Räumen und Streuen der Straßen, nicht der Gehwege. Dies muss von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke durchgeführt werden.

 

Was bedeutet Räum- und Streupflicht?

Geräumt werden muss Schnee, der auf den Gehwegen liegen bleibt. Bei Glatteis muss möglichst mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) das gefahrlose Begehen des Gehweges gewährleistet werden. Dies ist im Bedarfsfall zu wiederholen. Die Verwendung von Streusalz sollte möglichst vermieden werden. So können Pflanzen und Tiere geschützt werden.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee nicht auf ihnen abgelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

 

Wo muss geräumt und gestreut werden?

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Zudem müssen die Gehwege für Haltestellen die für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse sind von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, damit ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet werden kann. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

 

Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?

Gefallener Schnee bzw. Eisglätte ist in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

 

Wohin mit dem Schnee?

Achten sie bitte darauf das der Schnee auf dem an der Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern, so dass der Fahr- und Fußgängerverkehr dadurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis darf nicht auf die Fahrbahn geschoben oder geworfen werden. Das ist nicht nur sinnlos, sondern auch gefährlich, denn sollten hierdurch Unfälle entstehen, ist der Verursacher verantwortlich. Achten Sie bitte auch darauf, dass Sie bei der Lagerung des Schnees nicht die Grundstücke und auch nicht die Grundstückeinfahrten Ihrer Nachbarn beeinträchtigen.

 

Wo räumt und streut das Kommunalunternehmen?

Die Stadt Willebadessen betreibt die Räumung der öffentliche Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortsanlage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten als öffentliche Einrichtung, soweit die Räumung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbauchrecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauchberechtigte. Auch muss eine allgemeine Glätte oder Schneelage vorliegen; eine einzelne zugefrorene Stelle allein reicht noch nicht aus, um eine Alarmierung des Winterdienstes zu rechtfertigen.

Kreisstraßen werden vom Kreis Höxter, Land- und Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau NRW betreut. Hier streut nicht der Bauhof!

Im Rahmen des differenzierten Winterdienstes werden nur noch die verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen von Schnee geräumt werden, bei denen eine Streupflicht besteht. Bei Glatteis, Eis- oder Schneeglätte werden jedoch nach wie vor alle Straßen gestreut, ebenso bei großen Schneemengen. Hierbei gilt jedoch, dass Streusalz seine Wirkung bis max. -8°C entfalten kann, Feuchtsalz bis max. -15°C. Bei stärkerem Frost kann die Glätte daher nicht mehr bekämpft werden.

Straßen, die nur geringen Verkehrsfluss haben und zudem keine Gefällstrecken sind, wie z.B. Wohnstraßen, werden nur noch bei starkem Schneefall oder eben Glatteis geräumt.

Zudem werden die Bürger um Verständnis gebeten, dass zuerst verkehrswichtige und gefährliche Straßen und Stellen von Schnee und Eis befreit werden müssen. Alle anderen Straßen können im Bedarfsfall erst später geräumt werden.

Der Schnee wird seitens der Räumfahrzeuge immer auf die Straßenseite geschoben, auf der sich die Regeneinläufe befinden; so wird vermieden, dass getauter Schnee auf der Straße anfrieren kann. Bei großen Schneemengen ist es manchmal so, dass dadurch auch Grundstückseinfahrten zugeschoben werden können. Das ist kein böser Wille, sondern unabänderlich, denn der Schnee kann vom Räumfahrzeug ja nicht mitgenommen werden. Hierfür wird um Verständnis gebeten.

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