Erläuterung zur CoronaSchVO ab dem 09.02.2022

1.) Das Oberverwaltungsgericht hat in einem heute Nachmittag veröffentlichten Beschluss die 2Gplus-Regelung für Sport in Innenbereichen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Wesentliche Begründung des Beschlusses ist, dass der Begriff „gemeinsame Sportausübung“ bezogen auf individuelle, aber gleichzeitige Sportausübung in Innenräumen (z.B. in Fitnessstudios) nicht dem gesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspreche. Die heute veröffentlichte Verordnung greift diesen Punkt bereits auf und erweitert die Formulierung in „gemeinsame oder gleichzeitige“ Sportausübung. Damit bleibt die inhaltliche Regelung auch ab morgen unverändert wirksam: für gemeinsame und gleichzeitige Sportausübung in Innenräumen gilt 2Gplus.
2.) Ob und inwieweit die Regelungen zum Sport im Innenbereich, aber vor allem auch die zunächst fortbestehende 2G-Regelung im (non-food) Handel (hier aber ab sofort Stichprobenkontrollen ausreichend) für die Zukunft gelockert werden können, soll im Kontext der für den 16.02.2022 geplanten nächsten Ministerpräsidentenkonferenz entschieden werden. Dies ist in § 9 Absatz 1 mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen ausdrücklich formuliert.
3.) Mit den Änderungen der Verordnung wird auch eine Sonderregelung für die Karnevalstage aufgenommen. Diese bietet den Kommunen, die mit einem infektiologisch problematischen Geschehen während dieser Tage rechnen, drei Möglichkeiten:
• Ausweisung von „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen dann bestimmte verschärfte Schutzmaßnahmen standardisiert und landesweit unmittelbar aus der Verordnung heraus gelten
• Festlegung weiterer Maßnahmen innerhalb dieser Brauchtumszonen durch kommunale Allgemeinverfügung
• Anwendung einzelner in der Verordnung für „gesicherte Brauchtumszonen“ festgelegter Standardmaßnahmen auch in anderen Bereichen im Stadt-/Gemeindegebiet
Für alle drei Möglichkeiten bzw. die entsprechenden Allgemeinverfügungen bedarf es keiner Genehmigung des MAGS. Wenn Kommunen diese Maßnahmen insgesamt nicht für ausreichend halten, um auf erwartete Risikosituationen zu reagieren, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, entsprechende Sonderregelungen zur Genehmigung vorzulegen. Nutzen Sie hierzu gerne die bereits bekannte E-Mail-Adresse Coronakommunal@mags.nrw.de .

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